Die Beschränkung des Zugriffs auf natürliche Personen, die ein „berechtigtes Interesse“ daran haben und die Daten nicht auf anderem Wege erhalten können, schreckt von Anfragen ab und führt auch zur behördlichen Sammlung zusätzlicher Daten. Im Kern bedeutet dies eine Abkehr vom Grundsatz des freien Informationsgeheimhaltungsbedürftigermenten, der auch durch internationale Konventionen und Verträge garantiert wird.
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