"Ein solches Vorgehen steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. [...]. Unzulässig ist ein Bundesgesetz, das nur dem Zweck dient, den Landesgesetzgeber auszuschließen, ohne eine eigene Regelung zu treffen. [...] Ein bundesgesetzliches Verbot landesrechtlicher Vergesellschaftungen würde offenkundig und ausdrücklich lediglich dem Zweck dienen, eine landesrechtliche Regelung zu verhindern, ohne einen positiven Regelungsgehalt zu haben."
https://verfassungsblog.de/ein-bundesweites-vergesellschaftungsverbot/